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Beck'sches Prozessformularbuch von Prof. Dr. Peter Mes, Dr. Frank Baumann, Prof. Dr. Emanuel Burkhardt, Dr. Janko Büßer, Dr. Oliver Elzer, Dr. Hans Goll, Dr. Catharina Götz, Dr. Nicola Gragert, Dr. Mathias Grandel, Dr. Annegret Harz, Dr. Friedrich Ludwig Hausmann, Edgar Isermann, Prof. Dr. Heribert Johlen, Dr. Matthias Karl, Bernhard F. Klinger, Eva-Maria Löhner, Prof. Dr. Thomas Lübbig, Michael Nickel, Dr. Klaus Nöll, Dr. Hans-Joachim Prieß, Prof. Dr. Ekkehart Reinelt, Dr. Heino Rück, Karl Schulte, Prof. Dr. Dr. h.c. Rolf A. Schütze, Prof. Dr. Siegbert Seeger, Dr. Ralf Sinz, Christian Strahl, Dr. Martin Tonner, Dr. Klaus Wilde, Dr. Alexander Zahn, Prof. Dr. Holger Zuck 12., neu bearbeitete und erweiterte Auflage Beck'sches Prozessformularbuch – Mes / Baumann / Burkhardt / et al. schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Thematische Gliederung: Gesamtdarstellungen Verlag C.H. Beck München 2013 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 406 62937 2 Inhaltsverzeichnis: Beck'sches Prozessformularbuch – Mes / Baumann / Burkhardt / et al.

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Beck'sches Prozessformularbuch

vonProf. Dr. Peter Mes, Dr. Frank Baumann, Prof. Dr. Emanuel Burkhardt, Dr. Janko Büßer, Dr. Oliver Elzer, Dr. Hans

Goll, Dr. Catharina Götz, Dr. Nicola Gragert, Dr. Mathias Grandel, Dr. Annegret Harz, Dr. Friedrich LudwigHausmann, Edgar Isermann, Prof. Dr. Heribert Johlen, Dr. Matthias Karl, Bernhard F. Klinger, Eva-Maria Löhner,Prof. Dr. Thomas Lübbig, Michael Nickel, Dr. Klaus Nöll, Dr. Hans-Joachim Prieß, Prof. Dr. Ekkehart Reinelt, Dr.

Heino Rück, Karl Schulte, Prof. Dr. Dr. h.c. Rolf A. Schütze, Prof. Dr. Siegbert Seeger, Dr. Ralf Sinz, Christian Strahl,Dr. Martin Tonner, Dr. Klaus Wilde, Dr. Alexander Zahn, Prof. Dr. Holger Zuck

12., neu bearbeitete und erweiterte Auflage

Beck'sches Prozessformularbuch – Mes / Baumann / Burkhardt / et al.

schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG

Thematische Gliederung:

Gesamtdarstellungen

Verlag C.H. Beck München 2013

Verlag C.H. Beck im Internet:www.beck.de

ISBN 978 3 406 62937 2

Inhaltsverzeichnis: Beck'sches Prozessformularbuch – Mes / Baumann / Burkhardt / et al.

rechtskräftigen Verurteilung des verklagten Gesellschafters ein der Satzung entsprechen-der Beschluss der übrigen Gesellschafter erforderlich (vgl. BGH NJW-RR 1989, 1056).

Im angenommenen Fall handelt es sich um die zur Übereignung erforderliche Einigunggemäß § 929 S. 2 BGB, auf die der Sicherungsgeber nach Tilgung der zu sicherndenForderung entsprechend der hier getroffenen Abrede einen Anspruch hat (vgl. Palandt/Bassenge § 930 Rdn. 28). Ist der Kläger nicht bereits Besitzer der Sache, muss er zusätzlichbeantragen, den Beklagten zur Übergabe (Herausgabe iSd. § 883 ZPO) zu verurteilen.

3. Bei einer Klage auf Rückübertragung des Sicherungseigentums richtet sich derStreitwert nach dem Betrag der zu sichernden Forderung; wenn die Sache – wie hier –

einen geringeren Wert hat, ist dieser maßgeblich (vgl. Zöller/Herget § 6 Rdn. 6).

4. Der Antrag muss zweifelsfrei ergeben, welche Erklärung mit Rechtskraft des Urteilsals abgegeben gelten soll. Geht es – wie hier – um die Übereignung einer Sache, ist diesegenau zu bezeichnen.

5. Das Recht am Brief folgt dem Recht am Kraftfahrzeug (§ 952 BGB). Da dasEigentum am Kraftfahrzeug erst bei Rechtskraft übergeht, kann Herausgabe des Briefswohl erst zu diesem Zeitpunkt verlangt werden.

6. Urteile auf Abgabe einer Willenserklärung haben wegen § 894 ZPO keinen vollstre-ckungsfähigen Inhalt (vgl. Zöller/Stöber § 894 Rdn. 4); die Entscheidung über die vor-läufige Vollstreckbarkeit betrifft idR. nur die Kosten. Daher wird das Urteil oft ausdrück-lich nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt. Etwas anderes gilt aber beiden Urteilen des § 895 ZPO (zB. auf Auflassung oder Eintragungsbewilligung); sie dürfennicht nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden, damit die Ein-tragung einer Vormerkung oder eines Widerspruchs als bewilligt gelten kann. In einemsolchen Fall sollte ausdrücklich beantragt werden, das Urteil nicht nur wegen der Kostenfür vorläufig vollstreckbar zu erklären. Das Gleiche gilt für die Anmeldung zum Handels-register nach § 16 HGB.

7. Der Kläger muss vortragen, dass der Beklagte zur Rückübertragung des Sicherungs-eigentums auf Grund der getroffenen Abrede verpflichtet ist, und hierzu vor allemdarlegen, dass die gesicherte Forderung nebst Zinsen durch Erfüllung erloschen ist. Dasweitere Vorbringen betrifft den Streitwert. Es kann sich auch empfehlen, das Gerichtdarauf aufmerksam zu machen, dass das Urteil (wenn keiner der in fi Anm. 6 genanntenSonderfälle vorliegt) nur wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar ist und für die Höheeiner etwa zu leistenden Sicherheit allein die Kostenentscheidung maßgeblich ist.

9. Klage auf Duldung

An das

Landgericht

Klage1, 2

In der Sache

. . . . . .

Streitwert:3. . . . . .

erhebe ich namens und in Vollmacht des Klägers Klage und werde beantragen:

9. Klage auf Duldung I. D. 9

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1. Der Beklagte wird verurteilt zu dulden, dass der Kläger eine Abwasserleitung überdas Grundstück . . . . . . des Beklagten zum Abwasserrohr der Gemeinde in einervom Gericht zu bestimmenden Richtung4 verlegt und unterhält.

2. Dem Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung einOrdnungsgeld bis zur Höhe von EUR 250.000,– und für den Fall, dass dieses nichtbeigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu6 Monaten gegen ihn festgesetzt wird.5

3. . . . . . . (Kosten, vorläufige Vollstreckbarkeit)

Begründung:6

. . . . . .

Anmerkungen

1. Das Beispiel betrifft eine Klage auf Duldung eines Notwegrechts nach § 917 BGB(hierzu zuletzt BGH NJW-RR 2009, 515; 2010, 445; fi Form. II. G. 7). Zur gleichgelagerten Klage auf Duldung der Verlegung von Breitbandkabeln nach § 57 TKG vgl.BGH WM 2005, 194. Zur Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus einerHypothek fi Form. II. G. 12.

2. Die Duldungsklage gegen den Eigentümer ist das Gegenstück zur Unterlassungsklagedes Eigentümers. Sie kommt vor allem im Nachbarrecht vor, und zwar dann, wenn derEigentümer iSd. § 1004 Abs. 2 BGB zur Duldung verpflichtet ist (vgl. zu den einzelnenFällen Palandt/Bassenge § 1004 Rdn. 35 ff.). Das ist insbes. bei rechtmäßigen Eingriffenin das Eigentum des Nachbarn der Fall. Dessen Duldungspflicht kann zB. aus §§ 906 ff.BGB folgen (BGH NJW 1991, 2826, 2827), aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsver-hältnis (BGH NJW 2000, 1719), aber auch aus öffentlich-rechtlichen Normen, zB. desNaturschutzrechts (BGH NJW 1993, 925; OLG Düsseldorf NJW 1989, 1807). Auch derdas Eigentum eines anderen beeinträchtigende Störer kann auf Duldung der Beseitigungdurch den Eigentümer in Anspruch genommen werden (BGH NJW 2007, 432). ImVerhältnis Vermieter/Mieter ist eine Abmahnung erforderlich; für Erhaltungs- und Mo-dernisierungsmaßnahmen gilt § 554 BGB.

Für die Vollstreckung ist, wie bei der Unterlassungsklage, § 890 ZPO maßgeblich.

3. Für die Bestimmung des Streitwerts gilt über § 3 ZPO die Regelung für Grunddienst-barkeiten in § 7 ZPO (Zöller/Herget § 3 Rdn. 16 „Notweg“). Bei Verurteilung zurDuldung bemisst sich die Beschwer nach dem Interesse daran, die Handlung nicht duldenzu müssen (BGH NJW-RR 2010, 1081; Thomas/Putzo § 3 Rdn. 44).

4. Die Richtung des Notwegs, hier in Form der Abwasserleitung, braucht der Klägernicht anzugeben, sie wird vom Gericht durch Gestaltungsurteil bestimmt (§ 917 Abs. 1S. 2 BGB). Gleichwohl empfiehlt es sich, konkrete Angaben über Richtung und Umfangder Benutzung, hier also Lage, Art und Größe der beabsichtigten Abwasserleitung zumachen; das Gericht kann das aus eigener Kenntnis schwer beurteilen.

5. Zu diesem Antrag fi Form. I. D. 6 Anm. 6.

6. Zu den Tatsachen, die der Kläger zugunsten des beanspruchten Notwegrechtsdarlegen muss, vgl. BGH NJW 1964, 1321 u. NJW 1980, 585. Die Beweislast für dieDuldungspflicht liegt beim Störer (BGH NJW 1989, 1032). Auch der Duldungsklagesollte eine Abmahnung des Eigentümers vorangehen und mit der Klage vorgetragenwerden (vgl. OLG Karlsruhe MDR 1981, 939 und fi Form. I. D. 6 Anm. 6).

I. D. 9 I. D. Klageerhebung

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10. Klage auf künftige Leistung

An dasAmtsgericht

Klage

In der Sache. . . . . .

erhebe ich Klage1 und werde beantragen:2

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.000,– nebst Zinsen in Höhe von5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.3.20. . . . . . und dem1.6.20. . . . . . jeweils auf EUR 500,– zu zahlen.

2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, am 1.9.20 . . und am 1.12.20. . . . . . jeweilsEUR 500,– nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seitdiesen Tagen3 zu zahlen.

3. . . . . . . (Kosten, vorläufige Vollstreckbarkeit)

Begründung:4

Der Beklagte hat vom Kläger im Januar 20. . . . . . ein zinsloses Darlehen überEUR 2.000,– erhalten. Nach dem schriftlichen Darlehensvertrag vom 15.1.20. . . . . .

– Anlage 1 –

sollte die Rückzahlung in Raten von EUR 500,– am 1.3., 1.6., 1.9. und 1.12.20. . . . . .erfolgen. Der Beklagte hat die ersten beiden Raten bei Fälligkeit nicht gezahlt und aufMahnungen nicht reagiert. Insoweit ist der Beklagte entsprechend dem Antrag zu 1) zuverurteilen.Der Kläger hat Anlass zur Befürchtung, dass der Beklagte auch die weiteren Raten nichtbegleichen wird. Er macht daher von der gemäß § 257 ZPO gegebenen MöglichkeitGebrauch, mit seinem Antrag zu 2) künftige Zahlung dieser Raten zu verlangen.Zinsen stehen dem Kläger aus §§ 284, 286, 288 BGB zu.

Rechtsanwalt

Schrifttum: Roth, Die Klage auf künftige Leistung nach §§ 257–259 ZPO, ZZP 1985,287; Henssler, Die Klage auf künftige Leistung im Wohnraummietrecht, NJW 1989, 138;Winkler, Überlegungen zur Konkurrenz von Feststellungsklage und Klage auf zukünftigfällig werdenden Mietzins, ZMR 2008, 94.

Anmerkungen

1. Klagen auf künftige Leistung kommen in der Praxis selten vor, sind aber insbeson-dere zweckmäßig, wenn der Kläger Anlass zur Annahme hat, der Beklagte werde seinekalendermäßig bestimmte Leistung (Zahlung oder Räumung) nicht erbringen. § 257 ZPOgibt dem Kläger die Möglichkeit, sich bereits vor Fälligkeit einen Titel zu verschaffen, umbei Fälligkeit sofort vollstrecken zu können. Die Vorschrift gilt zum einen für Geld-forderungen, die nicht von einer Gegenleistung abhängen; sie ist damit nicht auf künftigeMietzahlungen anwendbar, weil im Gegenzug noch der Gebrauch der Mietsache zugewähren ist; es kann dann aber die Klage nach § 259 ZPO zulässig sein (vgl. HensslerNJW 1989, 138, 140). Zum anderen ist § 257 ZPO nach seinem Wortlaut für Ansprüche

10. Klage auf künftige Leistung I. D. 10

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auf künftige Räumung anwendbar, aber nicht, wenn es um Grundstücke oder Räume zuWohnzwecken geht; auch hier ist § 259 ZPO einschlägig (Zöller/Greger § 259 Rdn. 2),dazu hat der Kläger zusätzlich die Besorgnis der Leistungsentziehung darzulegen. ImÜbrigen sollte der Kläger nur auf noch nicht fällige Leistung klagen, wenn der BeklagteAnlass zur Klageerhebung gegeben hat; sonst geht er das Risiko ein, im Falle desAnerkenntnisses gemäß § 93 ZPO die Kosten tragen zu müssen.

2. Ist zweifelhaft, ob die Voraussetzungen für eine Klage auf künftige Leistung vor-liegen, sollte der Kläger zum Antrag zu 2), wenn der Beklagte seine Leistungspflichtbestritten hat, hilfsweise einen Feststellungsantrag stellen. Er kann nicht sicher sein, dassdas Gericht den Antrag auf künftige Leistung von sich aus in einen Feststellungsantragumdeutet, was nach der Rechtsprechung des BGH geboten wäre (vgl. BGH NJW-RR2006, 1485). Werden im Lauf des Rechtsstreits weitere Raten fällig, sollte der Kläger denAntrag nicht mehr auf zukünftige Leistung richten, sondern auf einen normalen Zah-lungsantrag umstellen; allerdings kann auch ohne Antragsänderung ein unbedingtesUrteil ergehen (vgl. Zöller/Greger § 257 Rdn. 7).

3. Zinsen können erst ab Fälligkeit der künftigen Raten verlangt werden, auch Prozess-zinsen stehen dem Kläger nicht vorher zu, § 291 S. 1 2. Halbs. BGB.

4. Der Kläger muss neben dem Anspruch selbst auch die Voraussetzungen des § 257ZPO, von denen die Zulässigkeit der Klage abhängt, darlegen. Er sollte außerdemvortragen, dass der Beklagte Anlass zur Klageerhebung gegeben hat (hier durch Nicht-zahlung früherer Raten). Die Beweislast im Rahmen des § 93 ZPO trägt ausnahmsweiseder Kläger (Zöller/Greger § 257 Rdn. 7).

11. Stufenklage

An dasLandgerichtKammer für Handelssachen1, 2

Klage

In der Sache. . . . . .Streitwert: . . . . . .3

erhebe ich namens und in Vollmacht des Klägers Stufenklage und werde beantragen:1. Der Beklagte wird verurteilt

a) der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, welche Geschäfte über Kraftfahr-zeugzubehör er in der Zeit von . . . . . . bis . . . . . . geschlossen hat, sowie dieschriftlichen Bestellungen hierüber vorzulegen,4

b) erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an EidesStatt zu versichern,5

c) an die Klägerin Schadensersatz in einer nach Erteilung der Auskunft noch zubestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über demBasiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.6

2. . . . . . . (Kosten, vorläufige Vollstreckbarkeit)

I. D. 11 I. D. Klageerhebung

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Begründung:7

Die Klägerin vertreibt Kraftfahrzeug-Zubehör über Handelsvertreter. Der Beklagte warfür sie bis zum . . . . . . als selbstständiger Handelsvertreter tätig. Seine Provisionenbetrugen im Monatsdurchschnitt mehr als EUR 2.000,–. Die Rechtsbeziehungen derParteien waren durch den Handelsvertretervertrag vom . . . . . .

– Anlage 1 –

geregelt, ein Exemplar des vom Beklagten unterzeichneten Vertrags wurde ihm beiVertragsbeginn ausgehändigt. Nach § 12 des Vertrags war dem Beklagten für 2 Jahrenach Vertragsende der Verkauf von Kraftfahrzeugzubehör für eigene Rechnung oder fürRechnung eines Dritten gegen Zahlung einer Entschädigung verboten. Der Beklagteschied am . . . . . . bei der Klägerin aus; zum Ausgleich für das Wettbewerbsverbot zahlteihm die Klägerin eine Entschädigung von EUR . . . . . .

Beweis: Quittung vom . . . . . ., (Anlage 2).

Die Klägerin hat von zweien ihrer Kunden zufällig erfahren, dass der Beklagte ihnen inder Verbotszeit Kraftfahrzeugzubehör für ein Konkurrenzunternehmen verkaufte, wiesich aus den anliegenden Schreiben der Kunden im Einzelnen ergibt.

Beweis: 1. Schreiben der Kunden vom . . . . . .,(Anlagen 3 und 4);

2. Zeugnis der . . . . . .

Die Klägerin hat daher begründeten Anlass zu der Annahme, dass der Beklagte nochweitere Geschäfte geschlossen hat. Hierdurch ist der Klägerin ein vom Beklagten vorsätz-lich verursachter Schaden entstanden, denn die Geschäfte hätte sie sonst selbst gemacht.Den Schaden kann die Klägerin jedoch erst beziffern, wenn sie die einzelnen verbots-widrigen Geschäfte kennt.Die Klägerin hat vergeblich versucht, vom Beklagten die verlangte Auskunft zu erhalten;dieser hat wahrheitswidrig erklärt, keine Geschäfte abgeschlossen zu haben.

Beweis: Schreiben des Beklagten vom . . . . . . (Anlage 5).

Dieses Verhalten des Beklagten macht den Antrag der Klägerin, die Richtigkeit undVollständigkeit der Auskunft an Eides Statt zu versichern, notwendig.8

Den Zahlungsantrag wird die Klägerin beziffern, sobald der Beklagte die Auskunft erteilthat.9

Um baldige Festsetzung des Streitwerts wird gebeten.10

Rechtsanwalt11, 12

Schrifttum: Peters, Die Entscheidungen in der Stufenklage, ZZP 1998, 67; Bernreut-her, Die Stufenklage und ihre Erledigung, JA 2001, 490; Schneider, Verhandlung undEntscheidung bei der Stufenklage, MDR 1969, 624; ders., Streitwert und Gebühren beider Stufenklage, Rpfleger 1977, 92; Schulte, Verurteilung zur Auskunftserteilung –

Bemessung von Rechtsmittelbeschwer und Kostenstreitwert, MDR 2000, 805; Rixecker,Die Erledigung im Verfahren der Stufenklage, MDR 1985, 633; Emde, Abrechnung undBuchauszug als Informationsrechte des Handelsvertreters, MDR 2003, 1151; Schäuble,Die Stufenklage gem. § 254 ZPO, JuS 2011, 506.

Anmerkungen

1. Die Stufenklage gem. § 254 ZPO ermöglicht es, einen Anspruch auf Rechnungs-legung, Vorlage eines Vermögensverzeichnisses oder Erteilung einer Auskunft (1. Stufe)

11. Stufenklage I. D. 11

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mit dem Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (2. Stufe) und demnoch unbestimmten Leistungsantrag (3. Stufe) in einer Klage zu verbinden. Der Vorteilliegt für den Kläger – neben der Prozessökonomie – darin, dass er auf diese Weise dieRechtshängigkeit seines noch unbestimmten Leistungsantrags erreichen (BGH NJW-RR1995, 513) und damit vor allem die Hemmung der Verjährung herbeiführen kann (vgl.BGH NJW-RR 1995, 770; Thomas/Putzo § 254 Rdn. 4) Das gilt zunächst in voller Höhedes unbezifferten Leistungsanspruchs (BGH NJW-RR 1995, 770), letztlich allerdings nurin der Höhe, in der der Anspruch nach Erteilung der Auskunft später beziffert wird (BGHNJW 1992, 2563). Die Auskunftsklage allein hemmt nicht die Verjährung des Zahlungs-anspruchs (vgl. Palandt/Ellenberger § 204 Rdn. 2). Zudem kann mit einer Stufenklage diesachliche Zuständigkeit des Landgerichts, die für den Auskunftsanspruch allein oft nichtgegeben ist, eher begründet werden (Wertaddition, fi Anm. 3).

Die Stufenklage hat praktische Bedeutung vor allem für Unterhalts- und Erbschafts-ansprüche (fi Form. II. I. 5), für die Herausgabepflicht aus Geschäftsbesorgungsver-trägen nach § 667 BGB, aber auch für Schadensersatzansprüche, bei denen der Ver-pflichtete, nicht aber der Berechtigte, die zur Berechnung des Anspruchs erforderlichenUmstände kennt (vgl. Palandt/Grüneberg § 259 Rdn. 1, 15). Die Möglichkeit einerStufenklage mit unbeziffertem Leistungsantrag macht eine Feststellungsklage unzulässig;ihr fehlt das Rechtsschutzinteresse (BGH NJW 1996, 2097, anders für den Bereich desgewerblichen Rechtsschutzes BGH NJW 2003, 3274). Der Auskunftsanspruch und derAnspruch auf eidesstattliche Versicherung sind Hilfsansprüche zur Bestimmung desZahlungsanspruchs; unzulässig ist die Stufenklage daher, wenn die Auskunft nicht dazudient, den Leistungsanspruch bestimmbar zu machen, sondern dem Kläger sonstigeInformationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (BGH NJW 2000, 1645).

2. Innerhalb des Landgerichts ist bei Ansprüchen aus Handelsvertreterverträgen dieKammer für Handelssachen zuständig. Für Einfirmenvertreter, die im Monatsdurch-schnitt nicht mehr als EUR 1.000,– verdienen, ist die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtsgegeben (§ 5 Abs. 3 ArbGG, vgl. Baumbach/Hopt § 84 HGB Rdn. 45 f.).

3. Für den Zuständigkeitsstreitwert, den der Kläger hier anzugeben hat (§ 253 Abs. 3Nr. 2 ZPO), wird nach § 5 ZPO der Wert aller Stufen zusammengerechnet (str., vgl.Zöller/Herget § 3 Rdn. 16 „Stufenklage“; Thomas/Putzo § 3 Rdn. 141; aA. Lappe NJW2004, 2412). Dabei wird das Gericht den Streitwert des unbestimmten Leistungs-anspruchs nach den objektiv zu würdigenden Angaben des Klägers festsetzen (vgl.Schneider MDR 1988, 358). Der Streitwert des Auskunftsanspruchs beträgt je nachSachlage 1/10 bis 1/4 des Werts des Leistungsanspruchs (Schneider aaO.; BGH FamRZ1984, 1029; NJW 1997, 1016), er ist gem. § 3 ZPO unter Berücksichtigung seiner Bedeu-tung für den Leistungsanspruch festzusetzen (BGH JurBüro 1983, 1182); maßgeblicherZeitpunkt ist die Einreichung der Klage. Für den Antrag auf eidesstattliche Versicherung istmaßgeblich, welche zusätzliche Auskunft der Kläger hierdurch zu erhalten meint (Zöller/Herget § 3 Rdn. 16 „Offenbarungsversicherung“).

4. Im Termin wird zunächst nur der Auskunftsantrag gestellt. Erst wenn über ihnentschieden oder er sonst erledigt ist, kann der Antrag auf der nächsten Stufe gestellt undüber ihn verhandelt werden. Wird mit dem Auskunftsantrag die Vorlage von Urkundenoder Belegen verlangt, müssen diese im Klagantrag möglichst genau bezeichnet sein, sonstist die Klage unzulässig (vgl. BGH NJW 1983, 1056). Weiß der Kläger, um welcheUrkunden oder Belege es geht, sollte er ihre Vorlage verlangen, denn eine Vollstreckungaus dem Auskunftstitel auf Vorlage bestimmter, darin nicht bezeichneter Belege sollunzulässig sein (BGH aaO.; anders für erbrechtliche Auskunftstitel OLG HamburgFamRZ 1988, 1213; Palandt/Weidlich § 2314 Rdn. 10). Ob neben einem Rechnungs-

I. D. 11 I. D. Klageerhebung

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legungsantrag noch Raum für einen weitergehenden Auskunftsanspruch ist, ist Sache desEinzelfalls (BGH NJW 1985, 1694).

In anderen Fällen könnte dieser Antrag lauten:

(Der Beklagte wird verurteilt),„dem Kläger über die Ausführung des Auftrags vom . . . . . . über . . . . . . Rechenschaft

abzulegen“ (§ 666 BGB);„dem Kläger einen Buchauszug über alle in der Zeit vom . . . . . . bis . . . . . . im Raum Schleswig-

Holstein geschlossenen Geschäfte einschließlich der Folgegeschäfte sowie der direkt oder überandere Vertreter zustande gekommenen Geschäfte zu erteilen“ (Klage des Bezirksvertreters, § 87 cHGB);

„dem Kläger und seinem Miterben X ein Bestandsverzeichnis über den Nachlass des am . . . . . .verstorbenen Herrn . . . . . . vorzulegen sowie über den Verbleib der ErbschaftsgegenständeAuskunft zu erteilen“ (Klage des Miterben gegen den Erbschaftsbesitzer, §§ 2018, 2027, 260BGB); fi Form. II. I. 6;„den Klägern durch Vorlage eines Verzeichnisses Auskunft über sein Vermögen und seine

Einkünfte und Ausgaben in der Zeit vom . . . . . . bis . . . . . . zu erteilen sowie eine Verdienst-bescheinigung seines Arbeitgebers für diesen Zeitraum einzureichen“ (Unterhaltsklage, §§ 1580,1605 BGB), fi Form. II. I. 12.

Der Antrag der ersten Stufe kann nicht mehr gestellt werden, wenn der Beklagte voroder während des Prozesses eine formell ordnungsgemäße Auskunft erteilt hat, mag sieauch nach Meinung des Klägers unvollständig oder unrichtig sein; der Streit darüber istmit dem Antrag auf Leistung der eidesstattlichen Versicherung zu führen (BGH LM § 254ZPO Nr. 3 u. 6). Eine Ergänzung der Auskunft kann nur unter besonderen Umständenverlangt werden (vgl. BayObLG NJW-RR 2002, 1381; Palandt/Grüneberg § 260Rdn. 16, für erbrechtliche Auskunftsansprüche Palandt/Weidlich § 2314 Rdn. 8). Ergibtdie ordnungsgemäße Auskunft, dass kein Anspruch besteht, kann der Kläger versuchen,eine übereinstimmende Erledigungserklärung der gesamten Stufenklage zu erreichen,auch wenn keine Erledigung des Leistungsanspruchs eingetreten ist (BGH NJW 1994,2895; OLG Brandenburg MDR 2003, 893); andernfalls sollte er die Klage zurücknehmen(vgl. Zöller/Greger § 254 Rdn. 15), was zudem kostengünstiger ist als die übereinstim-mende Erledigung. Es besteht nicht die Möglichkeit, entgegen § 269 Abs. 3 ZPO demBeklagten die Kosten aufzuerlegen (BGH NJW 1994, 2895; OLG Hamm NJW-RR 1991,1407; aA. OLG München MDR 1990, 636); eine Ausnahme gilt nach § 243 FamFG beiUnterhaltsklagen. Dem Kläger kann jedoch ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungs-anspruch aus § 286 BGB zustehen, den er noch im selben Rechtsstreit im Wege derFeststellungsklage geltend machen kann (BGH aaO.). Haben die Parteien in diesem Falldie Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, kann im Rahmen der Kostenent-scheidung nach § 91 a ZPO der materielle Kostenerstattungsanspruch des Klägers be-rücksichtigt werden (OLG Koblenz NJW-RR 1997, 7).

5. Dieser Antrag kann nach hM. bereits in der Klageschrift, also vor Erledigung desAuskunftsantrags gestellt werden, auch wenn er erst nach Erteilung der AuskunftBedeutung erlangt (Zöller/Greger § 254 Rdn. 10). Zur Abgabe der eidesstattlichen Ver-sicherung ist der Beklagte jedoch nur verpflichtet, wenn ein begründeter Verdachtbesteht, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt wurde (§§ 259Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB, vgl. Palandt/Grüneberg § 259 Rdn. 13). Deshalb ist in denmeisten Fällen zu empfehlen, den Antrag noch nicht jetzt, sondern erst nach Abgabe derAuskunft bzw. nach Vorlage des Verzeichnisses zu stellen, wenn dieser Verdacht besteht,und den Antrag zunächst nur anzudrohen, oder, wie vorgeschlagen, mit der Einschrän-kung „erforderlichenfalls“ zu versehen. Hat der Beklage bereits vorprozessual eineAuskunft erteilt, die den Verdacht fehlender Sorgfalt begründet, kann der Kläger diesenAntrag auch als ersten Antrag einer dann nur zweistufigen Stufenklage stellen.

11. Stufenklage I. D. 11

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6. Der Antrag kann auch insoweit unbestimmt sein, als der Kläger nicht sagen muss, ober die Herausgabe von Gegenständen, Geld oder aber Schadensersatz verlangen will; daskann er dem Ergebnis der Auskunft überlassen (BGH NJW 2003, 2748). Ist zweifelhaft,ob die Auskunft einen Leistungsanspruch ergibt, sollte der Kläger seinen unbeziffertenAntrag (wenn er nicht die Verjährung hemmen muss) noch nicht stellen, sondern dasErgebnis des Auskunftsanspruchs abwarten. Andernfalls kann der Kläger zur Vermei-dung eines abweisenden Urteils gezwungen sein, die Leistungsklage zurückzunehmen;denn eine Erledigung ist nicht eingetreten (BGH NJW 1994, 2895; zur Kostenfolge fiAnm. 4). Soweit ein Teil des Anspruchs bereits feststeht und der Kläger nur nochergänzende Auskünfte für den Rest benötigt, kann und sollte er den unbestimmtenLeistungsantrag mit einem bezifferten Antrag verbinden, der außerhalb der Stufenklagesteht (BGH NJW-RR 2003, 68; Thomas/Putzo § 254 Rdn. 4).

7. Im angenommenen Fall hat der Kläger darzulegen, dass ein begründeter Verdachtfür einen Verstoß gegen ein nach § 90 a HGB vereinbartes Wettbewerbsverbot besteht,der den Beklagten zum Schadensersatz verpflichtet (vgl. Palandt/Grüneberg § 260Rdn. 10; BAG NJW 1967, 1879). Vorab ist klarzustellen, dass nicht das Arbeitsgericht,sondern das Landgericht sachlich zuständig ist, dass also der Beklagte mehr alsEUR 1.000,– pro Monat verdient hat (fi Anm. 2).

8. Hiermit legt der Kläger den für den Antrag auf der zweiten Stufe erforderlichenVerdacht dar, dass die Auskunft nicht sorgfältig erteilt wurde.

9. Weiteres Verfahren: Über jede Stufe wird abgesondert und nacheinander verhandeltund durch Teilurteil ohne Kostenentscheidung entschieden, über die letzte Stufe (Zah-lungsantrag) durch Schlussurteil. Nur wenn die Klage unzulässig ist, der Anspruch demGrunde nach nicht besteht oder die freiwillig erteilte Auskunft keinen Leistungsanspruchergibt, wird die Klage insgesamt abgewiesen. Erteilt der Beklagte, ohne dass es zu einerVerurteilung auf der ersten Stufe kommt, freiwillig eine formell ordnungsgemäße Aus-kunft, sollte der Kläger den Auskunftsantrag in der Hauptsache für erledigt erklären undauf die nächste Stufe übergehen, und zwar auch dann, wenn die Auskunft seinesErachtens unvollständig ist; das gilt nicht, wenn einer der Fälle vorliegt, in denen er eineErgänzung der Auskunft verlangen kann (fi Anm. 4). Umstritten ist, wie zu verfahren ist,wenn der Beklagte sich der Erledigungserklärung nicht anschließt (vgl. Zöller/Greger§ 254 Rdn. 12). Zum Teil wird die Ansicht vertreten, dass nicht nach den Grundsätzender einseitigen Erledigung zu verfahren ist, sondern der Kläger ohne Erledigungserklä-rung auf die nächste Stufe übergehen kann (OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 1408); derBGH hat die Frage offengelassen (BGH NJW 1999, 2520, 2522). Ergibt die Auskunft,dass kein Leistungsanspruch besteht, sollte der Kläger die Klage zurücknehmen (fiAnm. 4). Wird der Beklagte durch Teilurteil zur Erteilung der Auskunft verurteilt, ist dieVollstreckung nach § 888 ZPO zu betreiben (Thomas/Putzo § 254 Rdn. 2). Entsprechen-des gilt für den Antrag auf Leistung der eidesstattlichen Versicherung. Nach Abschlusseiner Stufe geht das Verfahren auf der nächsten Stufe erst weiter, wenn der Kläger diesbeantragt; diesen Antrag sollte der Kläger, auch in Hinblick auf die Hemmung derVerjährung (§ 204 Abs. 2 BGB, vgl. BGH MDR 1992, 1180), möglichst bald stellen.Das Gericht ist an sein Auskunftsurteil auf der nächsten Stufe nicht gebunden; es kannzB. den Zahlungsanspruch in Abweichung von seiner früheren Beurteilung mangelsRechtsgrunds abweisen (BGH NJW 1985, 1349, 1350). Weiteres Vorbringen des Be-klagten kann sich also lohnen. Zum Verfahren im Übrigen vgl. Zöller/Greger § 254Rdn. 11.

10. Hierauf sollte der Kläger drängen, um überprüfen zu können, ob seine Streitwert-vorstellungen mit denen des Gerichts übereinstimmen.

I. D. 11 I. D. Klageerhebung

146 Tonner

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